AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Zwischen der Dolmetscherin/dem Dolmetscher und dem Veranstalter wird ein Vertrag geschlossen. Der Vertrag sieht folgende Punkte vor:

1. Seitens der DolmetscherInnen:
1.1 Namen und Sprachenkombination der DolmetscherInnen
1.2 Konferenzsprachen
1.3 Art der Verdolmetschung – Simultan/Konsekutiv/Flüstern/Gruppen
1.4 Arbeitszeiten der Dolmetscher
1.5 Name des Beratenden Dolmetschers/Koordinators der Dolmetsch-Teams
1.6 Namensangaben der DolmetscherInnen samt Sprachkombinationen

2. Seitens des Veranstalters:
2.1 Verbindliche Angaben über Datum und Ort der Veranstaltung
2.2 Namen und Firmenbezeichnung, genaue Anschrift für Rechnungsstellung
2.3 AnsprechpartnerIn des Kunden vor und während der Veranstaltung

3. Seitens der Konferenztechnik:
3.1 AnsprechpartnerIn während der Veranstaltung für die Konferenztechnik

4. Vereinbarung über Honorar und Leistungsumfang (Honorar je nach Art der Leistung)
4.1 Simultandolmetschen
4.2 Konsekutivdolmetschen
4.3 Flüsterdolmetschen
4.4 (Werks-)Führungen
4.5 Reisekosten, Tagegeld, Zeitaufwandsentschädigung

5. Mehrarbeit über die normalen Arbeitszeiten gemäß Ziffer 1.4 hinaus
5.1 Konsekutiv- oder Begleitdolmetschen bei Veranstaltungen außerhalb des eigentlichen Konferenzprogramms (z.B. Besichtigungen, Abendessen)
5.2 Leistungen unter erschwerten Bedingungen (z.B. fehlende Sicht auf den Redner)
5.3 Übersetzungsleistungen am Rande der Konferenz
5.4 Dolmetschen des Sprechtextes von Filmen

6. Alle Beträge unter Ziffer 4 und 5 sind ohne Abzug zahlbar und verstehen sich zuzüglich der geltenden Umsatzsteuer. Die Zahlungsfrist beträgt 10 Tage nach Rechnungslegung.

7. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Dolmetscher so bald wie möglich, spätestens jedoch 14 Tage vor Konferenzbeginn, einen vollständigen Satz aller Arbeitsunterlagen wie Tagesordnung, Redebeiträge, Berichte, Anträge usw., auszuhändigen.

8. Von sämtlichen Schriftstücken und Manuskripten, die während der Konferenz verlesen werden, erhält der Dolmetscher spätestens am Vortag der Verlesung eine Kopie.

9. Ortsfeste Simultandolmetschkabinen und -anlagen müssen den Anforderungen Der ISO-Norm 2603, transportable den Anforderungen der ISO-Norm 4043 entsprechen. Der Dolmetscher muss aus der Kabine direkte Sicht auf den jeweiligen Redner, in den Sitzungssaal und auf evtl. genutzte Projektionswände haben. Die Verwendung von Fernsehmonitoren ersetzt die direkte Sicht nicht.

10. Der Auftraggeber stellt sicher, dass jeder zu verdolmetschende Sprecher die Mikrofonanlage benutzt. Beiträge, die nicht mittels Anlage den Dolmetschern übermittelt werden, werden nicht verdolmetscht. Des weiteren sind Personenführungsanlagen (sog. Flüsteranlagen) kein geeigneter Ersatz für Simultandolmetschanlagen.

11. Videokonferenzen: Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Dolmetscher/den Beratenden Dolmetscher von Anfang an in die Planung einer Videokonferenz einzubinden und mit ihm die Bedingungen für die Durchführbarkeit einer solchen Konferenz zu klären. Die Arbeitsbedingungen müssen den ISO-Normen 2603 und 4043 sowie CEI 914 entsprechen. Sog. Teledolmetschen (Dolmetscherkabinen in Nebenraum) ist unzulässig. Weitere Einzelheiten sind in dem „Videokodex für Auftraggeber“ der nationalen und internationalen Organisationen von Konferenzdolmetschern enthalten.

12. Der Dolmetscher wird von seiner Leistungspflicht frei, wenn die Simultananlage oder die Bedienung vom Beratenden Dolmetscher als unzureichend befunden wird. Die Pflichten des Auftraggebers bleiben hiervon unberührt.

13. Der Dolmetscher ist verpflichtet, sämtliche ihm bei der Ausführung dieses Vertrags bekannt werdenden Informationen streng vertraulich zu behandeln und keinen Nutzen daraus zu ziehen.

14. Der Dolmetscher ist verpflichtet, nach bestem Wissen und Gewissen zu arbeiten. Eine darüber hinausgehende Verpflichtung übernimmt er nicht.

15. Der Dolmetscher haftet ausschließlich bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Haftung ist auf die Höhe des vereinbarten Honorars beschränkt. Eine Haftung für Folgeschäden ist ausgeschlossen.

16. Sollte der Dolmetscher aus wichtigem Grund an der Erfüllung des Vertrags verhindert sein, so hat er nach besten Kräften und soweit ihm dies billigerweise zuzumuten ist, dafür zu sorgen, dass an seiner Stelle ein Fachkollege die Pflichten aus diesem Vertrag übernimmt. Dessen Verpflichtung bedarf der Zustimmung des Beratenden Dolmetschers und ist dem Auftraggeber mitzuteilen.

17. Im Falle von Höherer Gewalt sind die Parteien von ihren Verpflichtungen befreit, soweit diese Verpflichtungen von der Höheren Gewalt betroffen sind. Dies gilt nicht für bereits entstandene Zahlungsverpflichtungen. Der Auftraggeber ist im übrigen verpflichtet, bereits beim Dolmetscher entstandene Kosten (z.B. Flug- und Bahnreservierungen), zu ersetzen und bereits erbrachte Leistungen (z.B. Telefongebühren, Übersetzungen) zu bezahlen.

18. Bei Kündigung des Vertrags durch den Auftraggeber oder bei Verzicht des Auftraggebers auf die Dienste des Dolmetschers für den in diesem Vertrag vereinbarten Termin oder unter den hierin festgelegten Bedingungen hat der Dolmetscher Anspruch auf die Erstattung der ihm nachweislich entstandenen Kosten und auf ein Ausfallhonorar.

19. Ausfallhonorarregelung
Bei Rücktritt des Auftraggebers vom Vertrag aus Gründen, die der Dolmetscher nicht zu vertreten hat, wird das vereinbarte Honorar zuzügl. USt. fällig.

20. Das Produkt der Dolmetschleistung ist ausschließlich zur sofortigen Anhörung bestimmt Seine Aufzeichnung ist nur mit vorheriger Zustimmung des Dolmetschers zulässig und bedarf einer separaten vertraglichen Vereinbarung.

21. Die Urheberrechte des Dolmetschers bleiben vorbehalten. Der Auftraggeber haftet auch für unbefugte Aufnahmen durch Dritte.

22. Sonstige Vereinbarungen:

23. Dieser Vertrag unterliegt Deutschem Recht.